BFH - Urteil vom 17.07.2012
VII R 14/09
Normen:
MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. A; MinöStV § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3193/08

Mineralölsteuerbefreiung der Vercharterung von Flugzeugen im Werkverkehr

BFH, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen VII R 14/09

DRsp Nr. 2013/143

Mineralölsteuerbefreiung der Vercharterung von Flugzeugen im Werkverkehr

1. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. 2. NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das verwendete Mineralöl ausübt. 3. NV: Die bloße Vercharterung eines Flugzeugs stellt keine mineralölsteuerrechtlich begünstigte Luftfahrt-Dienstleistung dar.

1. Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu. 2. Eine Mineralölsteuerentlastung kommt nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt und nicht Verwender des Mineralöls ist. Verwender ist der Charterer, der während des Charterzeitraums die Sachherrschaft über das Flugzeug ausübt.

Normenkette:

MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. A; MinöStV § 50 Abs. 1 ;

Gründe