FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2009
4 K 4390/08 VM,VE
Normen:
MinöStV § 50 Abs. 1; EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 52 Abs. 1 Satz 1; EnergieStV § 60 Abs. 4; EnergieStV § 60 Abs. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b; RL 2003/96/EG Art. 28 Abs. 2;

Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von Kraftstoff für die Luftfahrt - Mineralöl- und Energiesteuerbefreiung; Vorrang des Gemeinschaftsrechts

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 4390/08 VM,VE

DRsp Nr. 2009/20801

Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von Kraftstoff für die Luftfahrt - Mineralöl- und Energiesteuerbefreiung; Vorrang des Gemeinschaftsrechts

1. Die seit dem 1. Januar 2004 anzuwendende Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 erfordert für die Mineralöl- und Energiesteuerbefreiung lediglich, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt - also für andere als kommerzielle Zwecke - verwendet werden. 2. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt. 3. Von der Befugnis, die Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte zu beschränken, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. 4. Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt. 5. Für den bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs im eigenbetrieblichen Werkverkehr eingesetzten Kraftstoff ist daher auf der Grundlage des vorrangigen Gemeinschaftsrechts die Steuervergütung zu gewähren.

Normenkette:

MinöStV § 50 Abs. 1;