FG Hamburg - Urteil vom 02.10.2009
4 K 107/09
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;

Mineralölsteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 107/09

DRsp Nr. 2009/28871

Mineralölsteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG

Akzeptiert ein Mineralölhändler dauerhaft, dass ein Warenempfänger außerhalb des Zahlungsziels und nach erster Mahnung zahlt, liegt die Entlastungsvoraussetzung, dass der Zahlungsausfall trotz laufender Überwachung der Außenstände nicht zu vermeiden war (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG), nicht vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug muss der Verkäufer Sicherungsmaßnahmen ergreifen, wie z.B. Lieferung nur gegen Vorkasse bzw. Barzahlung oder die Absicherung künftiger Forderungen durch Bürgschaften.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Die Klägerin betreibt eine Tankstelle. Zu ihren Kunden gehörte die Firma A GmbH & Co KG in B (Warenempfänger). Dieser Kundin wurde das Recht eingeräumt, beim Tanken eine Tankkarte zu verwenden.