Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 8a Abs. 1 RL 92/81/EWG dahingehend zu verstehen, dass er den Kraftstofftankinhalt eines Nutzfahrzeugs bei dessen binnengrenzüberschreitenden gewerblichem Einsatz schlechthin von der Mineralölsteuer befreit, wenn das als Kraftstoff bestimmte Mineralöl bereits in einem anderen Mitgliedsstaat (NL) in den steuerlich freien Verkehr überführt wurde? 2. Ist Art. 8a Abs. 1 RL 92/81/EWG im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie in § 19 Abs. 2MinöStG zugunsten des Steuerpflichtigen unmittelbar anwendbar?3. Richten sich die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. f RL 92/81 EWG mögliche Verbrauchssteuerermäßigung nach Art. 8 Abs. 8 RL 92/81/EWG oder nach Art. 1 Abs. 1 RL 95/60/EG, wonach für ermäßigt besteuerte Gasöle ein System steuerlicher Kennzeichnung anzuwenden ist?
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