FG München - Urteil vom 03.05.2000
3 K 3575/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Sicherheitsleistung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 3701/97)

FG München, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 3575/99

DRsp Nr. 2001/2114

Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Sicherheitsleistung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 3701/97)

1. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Mineralölsteuervergütungsanspruch entfällt, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht geltend gemacht wird. 2. Die Gewährung einer Kreditlinie setzt die Leistung einer werthaltigen Sicherheit voraus und befreit nicht von der laufenden Überwachung der Außenstände.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Nachdem die Firma ... K... -, die eine Tankstelle betrieb, im Frühjahr 1992 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und von ihrem Lieferanten nicht mehr beliefert worden war, wechselte sie zur Klägerin, die sie vom 30. April 1992 bis 10. Dezember 1993 mit Benzin und Super unverbleit und verbleit sowie mit Dieselkraftstoff belieferte. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 17 bis 20 Tagen an die Firma K... veräußert.