MinöStG § 25c Nr. 1, 3 § 25b Abs. 1 § 25b Abs. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;
Mineralölsteuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt; Gestaltungsmissbrauch
FG Sachsen, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 7 K 2089/05
DRsp Nr. 2007/19028
Mineralölsteuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt; Gestaltungsmissbrauch
1. Eine Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt, ist insoweit als Inhaberin eines Betriebs im Sinne des § 25 cMinöStG Begünstigte der Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da sie für Betriebe i.S.d. § 25 c Nr. 1 MinöStG Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung ausgeführt hat.2. Die Ein- und Auslagerung von Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen gehört zu den Arbeiten zur Gewinnung von Kartoffeln.3. Dass die Kartoffeln nicht an die Genossenschaft verkauft und übereignet werden, sondern bis zur erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben, stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42AO dar, denn dadurch mindern sich im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft die Risiken für die Erzeuger.
Normenkette:
MinöStG § 25c Nr. 1, 3 § 25b Abs. 1 § 25b Abs. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 42 ;
Tatbestand:
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