FG München - Urteil vom 19.04.2000
3 K 3303/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 3303/99

DRsp Nr. 2001/2115

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Mineralölsteuervergütungsanspruch entfällt, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht geltend gemacht wird.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die M... am 28. Februar 1996 mit 18.008 Liter Dieselkraftstoff - DK -. Der DK wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des Lieferscheins und auf der Vorderseite der Rechnung unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen an die M... veräußert.

Der Konkurs über das Vermögen der M... wurde am 29. Januar 1997 eröffnet. Zwei Vollstreckungsversuche der Klägerin blieben erfolglos.

Wegen der nicht bezahlten Rechnung vom 28. Februar 1996 über 18.008 Liter beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 die Vergütung der im Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 11.164,96 DM. Die Klägerin hat erklärt, daß Durchschriften von Rechnungen und Mahnungen nicht angefertigt würden. Das Amtsgericht ... erließ auf Antrag der Klägerin am 28. August 1996 Mahnbescheid gegen die M... I.