FG München - Urteil vom 28.03.2000
3 K 3572/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2557/96)

FG München, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 3572/99

DRsp Nr. 2001/2123

Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2557/96)

1. Zur Verfolgung der Ansprüche i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört auch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts. 2. Zu den Voraussetzungen, nach denen ein Mineralölsteuervergütungsanspruch entfällt, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht geltend gemacht wird.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer - MinöSt - wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma ... M... ... seit 30 Jahren mit Dieselkraftstoff - DK -, Der DK wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin laut Rückseite der Lieferscheine und Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen an die M... veräußert.

Die Zahlungsüberwachung, erklärt die Klägerin, sei so geregelt, daß der Computer alle 14 Tage eine Mahnliste ausdrucke, auf der sämtliche fälligen Rechnungen vermerkt seien. Es werde dann entschieden, welcher Kunde schriftlich und welcher telefonisch gemahnt werde. Wenn die M... innerhalb 60 Tage nicht gezahlt habe, sei sie regelmäßig telefonisch gemahnt worden, worauf sie in den folgenden 10 bis 14 Tagen bezahlt habe.

Die M... hat die Rechnungen