FG München - Urteil vom 28.03.2000
3 K 3862/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Kleinbetrieb; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2880/97)

FG München, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 3862/99

DRsp Nr. 2001/2124

Mineralölsteuervergütung; Kleinbetrieb; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2880/97)

Ein schriftliches Mahnverfahren kann in einem Kleinbetrieb auch durch mündliche Mahnungen und persönliche Beitreibungsversuche ersetzt werden. Zur Erhaltung des Vergütungsanspruchs des § 53 MinöStV kommt es jedoch darauf an, daß die Ansprüche rechtzeitig gerichtlich verfolgt werden.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Nach den Angaben des Klägers belieferte er die Transportfirma ... R... vom 2. September bis 21. Oktober 1994 in 8 Fällen mit insgesamt 29.491 Liter Dieselkraftstoff (DK). In den vorgelegten Rechnungen über insgesamt 30.911,17 DM wurde ein Zahlungsziel von 20 Tagen eingeräumt. Die in Ablichtung vorgelegten Lieferscheine tragen den Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt, aber keine Bestätigung des Warenempfängers über den Erhalt des Mineralöls. Die Rechnungen enthalten keine Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 die Vergütung der Mineralölsteuer für folgende Lieferungen und Rechnungen:

1

36 oben

02.09.94

4.252

*) nicht des WE

3

02.09.94

22.09.94

2

36 unten

09.09.94

2.619

*) nicht des WE

4

09.09.94

29.09.94

3

35 unten

15.09.94

4.323

ohne

5

16.09.94

06.10.94

4