FG München - Urteil vom 19.04.2000
3 K 3580/99
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Mineralölsteuervergütung; Ratenvereinbarung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 1133/98)

FG München, Urteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 3580/99

DRsp Nr. 2001/2116

Mineralölsteuervergütung; Ratenvereinbarung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 1133/98)

Das Mahnverfahren unter Fristsetzung kann durch eine Ratenvereinbarung ersetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Kredit- und Leistungsfähigkeit des Warenempfängers überprüft, ein ordentlicher Ratenplan erstellt und Sicherheit geleistet ist.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma O... seit 1992 mit Dieselkraftstoff - DK -. Der DK wurde mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen an die O... veräußert. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine sehen einen Eigentumsvorbehalt vor. Der Lieferschein über die Lieferung vom 26. Oktober 1995 ist von dem Warenempfänger nicht quittiert worden.

Der Konkurs über das Vermögen der O... wurde am 29. Oktober 1996 eröffnet. Nach Angaben der Klägerin sei eine Quote für nichtbevorrechtigte Gläubiger entfallen.

Wegen der noch nicht bezahlten Rechnung betr. die Lieferung vom 26. Oktober 1995 über 20.732 Liter beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 1997 die Vergütung der in dem Kaufpreis enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 22.853 DM.