FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2010
2 K 1440/07
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 1;

Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls; Wirksamkeit eines in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten enthaltenen Eigentumsvorbehalts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 1440/07

DRsp Nr. 2010/23163

Mineralölsteuervergütung wegen Zahlungsausfalls; Wirksamkeit eines in den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten enthaltenen Eigentumsvorbehalts

1. Die Vergütung für Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls setzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) unter anderem voraus, dass der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war. 2. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht Bestandteil des Lieferungsvertrags geworden, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart wurde und die einen Eigentumsvorbehalt enthaltenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Kraftstofflieferanten zwar auf der Rückseite des Rechnungsformulars abgedruckt ist, jedoch die Vorderseite des Formulars keinen Hinweis darauf enthält.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung für Mineralölsteuer infolge Zahlungsausfalls zusteht.