Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die bei der Warenempfängerin ausgeblieben ist.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Am 30.6.2002 lieferte sie zwei Partien Mineralöl (11.945 Liter) unter Eigentumsvorbehalt an die Firma A GmbH in B. Hierfür stellte sie insgesamt 24.317,80 DM mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen in Rechnung. Die Warenempfängerin zahlte nicht, die Bankabbuchung wurde am 25.7.2000 zurück belastet.
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