BFH - Urteil vom 27.06.2006
VII R 62/05
Normen:
MinÖStG § 4 Abs. 1 ; MinÖStV § 17 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2132
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 148/04

MinÖSt - steuerfreie Verwendung des Schiffsbetriebsstoffs

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen VII R 62/05

DRsp Nr. 2006/24948

MinÖSt - steuerfreie Verwendung des Schiffsbetriebsstoffs

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 MinÖStG 1993 erlaubt die steuerfreie Verwendung von Mineralöl als Schiffsbetriebsstoff zum Motorenantrieb und zum Heizen unter Steueraufsicht u. a. auf "Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt" und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten eingesetzt werden.2. Der Begriff "Schifffahrt" ist im Gesetz selbst nicht definiert. In § 17 Abs. 5 MinÖStV hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Wasserfahrzeugen vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 MinÖStG 1993 ausgenommen und damit einen eigenen Schiffsbegriff des MinÖSt-Rechts geschaffen.3. Für eine Barkasse, die zur Schadensbesichtigung bei Yachtschäden und bei der Besichtigung von versicherten Anlagen in Binnengewässern der Gemeinschaft eingesetzt wird und dabei Meeresgewässer der Gemeinschaft nicht befährt, kann kein Anspruch auf steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen geltend gemacht werden.

Normenkette:

MinÖStG § 4 Abs. 1 ; MinÖStV § 17 Abs. 5 ;

Gründe: