I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Februar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein. Eine Kontrolle ergab, dass sich von den vom Kläger zur Zollabfertigung angemeldeten 180 l Dieselkraftstoff 115 l im Haupttank und 65 l in einem Zusatztank befanden. Für diese Kraftstoffmenge im Zusatztank setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben (Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.
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