I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Januar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein und gab gegenüber dem Zollamt 200 l Diesel als mitgeführte Kraftstoffmenge an. Eine Kontrolle der beiden Treibstofftanks des LKW ergab jedoch, dass deren Inhalt die Freimenge von seinerzeit 200 l Kraftstoff um 450 l überschritt. Für diese Menge Dieselkraftstoff setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest.
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