I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den Erlass der verwirkten Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1993 bis 1995. Diesen Antrag lehnte das FA durch Bescheid vom 27. Februar 2002 ab. Es führte aus, sachliche Billigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Auch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen scheide aus, da hierfür keine Anhaltspunkte bestünden. Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, die Säumniszuschläge beruhten darauf, dass Feststellungsbescheide ergangen seien, die wegen willkürlicher Schätzungen unwirksam seien. Dieser Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2002 abgelehnt. Hierin führte das FA u.a. aus, der Kläger habe keine persönlichen Billigkeitsgründe geltend gemacht, auch seien solche nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|