BFH - Beschluss vom 13.01.2010
I S 38, 39/09
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;

Missbräuchliche Ausübung des Ablehnungsrechts; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen I S 38, 39/09 - Aktenzeichen I S 38/09 - Aktenzeichen I S 39/09

DRsp Nr. 2010/6222

Missbräuchliche Ausübung des Ablehnungsrechts; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

1. NV: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar. 2. NV: Ein Ablehnungsbesuch ist missbräuchlich und damit unzulässig, wenn es lediglich auf die angebliche Rechtswidrigkeit von früheren Entscheidungen gestützt wird, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, kann das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme über das Ablehnungsgesuch entscheiden. 3. NV: Gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde nicht statthaft. 4. NV: Die Kostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.