BFH - Urteil vom 17.03.2010
IV R 25/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50202/03

Missbräuchlichkeit der Zwischenschaltung einer GmbH in einem gewerblichen Grundstückshandel im Fall einer nicht funktionslosen, eine eigene wesentliche und wertschöpfende Tätigkeit ausübenden GmbH

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV R 25/08

DRsp Nr. 2010/8507

Missbräuchlichkeit der Zwischenschaltung einer GmbH in einem gewerblichen Grundstückshandel im Fall einer nicht funktionslosen, eine eigene wesentliche und wertschöpfende Tätigkeit ausübenden GmbH

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, d.h. wenn sie eine wesentliche --wertschöpfende-- eigene Tätigkeit (z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks) ausübt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; AO § 42;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie wurde am 15. Oktober 1992 mit Sitz in X gegründet. Ihre Gesellschafter sind A, B und C. Zweck der Klägerin ist die Errichtung und Verwaltung des Objekts in Y (neue Bundesländer).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. November 1992 erwarb die Klägerin von einer Gesellschaft, deren Anteile die Treuhandanstalt (THA) hielt, einen mit einem Verwaltungsgebäude sowie diversen Nebengebäuden bebauten Grundbesitz (7.259 m²), belegen in Y. Dieser bestand aus zwei Flurnummern. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung, eine bestimmte Summe in das Grundstück zu investieren und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem Grundstück zu schaffen.