BGH - Urteil vom 29.10.2020
IX ZR 212/19
Normen:
BGB § 181 Hs. 1 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2021, 333
DZWIR 2021, 406
MDR 2021, 21
NZG 2021, 239
NZI 2021, 197
WM 2020, 2287
ZIP 2021, 581
ZInsO 2020, 2707
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 664/16
OLG Bremen, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 65/18

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Nachteiligkeit für den Vertretenen durch ein im Außenverhältnis erlaubtes aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft hinsichtlich Wirksamkeit; Richten des Bereicherungsanspruchs des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden bei Fehlen einer wirksamen Anweisung

BGH, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 212/19

DRsp Nr. 2020/17190

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Nachteiligkeit für den Vertretenen durch ein im Außenverhältnis erlaubtes aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft hinsichtlich Wirksamkeit; Richten des Bereicherungsanspruchs des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden bei Fehlen einer wirksamen Anweisung

Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung darauf beruht, dass für den vermeintlich Anweisenden ein Vertreter handelt, der dem Zuwendungsempfänger unbekannte interne Beschränkungen seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht missachtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 181 Hs. 1 Alt. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand