FG Münster - Urteil vom 12.05.2003
9 K 4810/00 K
Normen:
AO § 42 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1212

Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

FG Münster, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 9 K 4810/00 K

DRsp Nr. 2003/14066

Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Grundstückseigentümer zuzurechnen, d.h. demjenigen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Vermietung vorgenommen wird. Eine davon abweichende Einkünftezurechnung und die Negation des zivilrechtlichen Eigentümers ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, der auch im Verhältnis beschränkt Steuerpflichtiger ohne Beteiligung eines Steuerinländers möglich ist, gegeben ist. Die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften ist in diesem Zusammenhang lediglich dann rechtsmißbräuchlich, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtlicher Gründe fehlen. 2. Zinseinnahmen, die eine ausländische Körperschaft für ein Darlehen erhält oder die ihr als verdeckte Gewinnausschüttung zufließen, unterliegen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegt.