VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2024
18 P 22.2300
Normen:
BPersVG § 70 Abs. 1; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 4, 16;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 227
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 22.822

Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der örtlichen Verlegung von Dienststellenteilen; Handeln des Dienststellenleiters in Umsetzung eines Umzugsbefehls des zuständigen Kasernenkommandanten

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 18 P 22.2300

DRsp Nr. 2024/7782

Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der örtlichen Verlegung von Dienststellenteilen; Handeln des Dienststellenleiters in Umsetzung eines Umzugsbefehls des zuständigen Kasernenkommandanten

Setzt ein Kommandant (Dienststellenleiter) einer militärischen Dienststelle den Befehl eines militärischen Vorgesetzten - hier eines Kasernenkommandanten als Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich - zum Umzug von Teilen seiner Dienststelle in andere Gebäude der Kaserne um, ist diese Maßnahme nicht dem Dienststellenleiter, sondern dem Kasernenkommandanten zuzurechnen, auch wenn dem Dienststellenleiter Spielräume bei der Umsetzung des Befehls verbleiben (im Anschluss an BVerwG, B.v. 24.9.1985 - 6 P 21.83 - PersV 1988, 353). Eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei Erlass des entsprechenden "Umsetzungsbefehls" durch den Dienststellenleiter scheidet deshalb schon mangels dessen Maßnahmencharakters aus.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 70 Abs. 1; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 4, 16;

Gründe