Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht, wie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich, auf einem Verfahrensmangel. Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darauf aufmerksam, dass die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1991 vom 30. November 1992 und für 1992 vom 22. Juli 1993 ausweislich der beigefügten Anlagen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig waren. Die entsprechenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Auch hat das FG seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), nicht verletzt.
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