1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann vorliegen, wenn für ein Grundstücksgeschäft vom Steuerpflichtigen selbst kein Anstoß ausgegangen ist und dieser lediglich auf ein an ihn herangetragenes Angebot eingeht.2. Auch wenn gleichzeitig mehrere Miteigentumsanteile an einen Erwerber veräußert werden, ist "Objekt" der einzelne Miteigentumsanteil und nicht das gesamte Grundstück.
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