LSG Hamburg - Urteil vom 07.06.2021
L 1 KR 63/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V a.F. § 175 Abs. 2; SGB V a.F. § 175 Abs. 4 S. 1; SGB V § 186 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 2557/19

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Ausübung des Kassenwahlrechts

LSG Hamburg, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 63/20

DRsp Nr. 2021/13519

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Ausübung des Kassenwahlrechts

Ein Versicherter hat nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der 18-monatigen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V a.F. beim Fehlen der erforderlichen Kündigung nebst Wahlerklärung gegenüber der neugewählten Krankenkasse und der Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung kein neues Krankenkassenwahlrecht.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 173 Abs. 1; SGB V a.F. § 175 Abs. 2; SGB V a.F. § 175 Abs. 4 S. 1; SGB V § 186 Abs. 1;

Tatbestand

Im Streit ist noch, ob zwischen den Hauptbeteiligten in jüngerer Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis bestand und noch besteht.

Der am xxxxx 1969 geborene Kläger war zu Beginn der 1990er Jahre schon einmal bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 19. Dezember 2017 führte und führt sie ihn aufgrund einer Anmeldung durch die V. GmbH, bei der der Kläger vom 19. Dezember 2017 bis zum 5. Februar 2018 versicherungspflichtig beschäftigt war, erneut als Mitglied.