1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist noch, ob zwischen den Hauptbeteiligten in jüngerer Vergangenheit ein Versicherungsverhältnis bestand und noch besteht.
Der am xxxxx 1969 geborene Kläger war zu Beginn der 1990er Jahre schon einmal bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 19. Dezember 2017 führte und führt sie ihn aufgrund einer Anmeldung durch die V. GmbH, bei der der Kläger vom 19. Dezember 2017 bis zum 5. Februar 2018 versicherungspflichtig beschäftigt war, erneut als Mitglied.
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