Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Zeit seines Aufenthalts in S ab dem 01. Dezember 2010 die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und Rückzahlung der bereits erbrachten Beiträge sowie die Kostenerstattung für Leistungen der Zahnbehandlung.
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