FG Köln, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 1438/07
Mitteilung des FA über Einkünfte gegenüber der Arbeitsverwaltung; Verfassungsmäßigkeit des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb AO
BFH, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen VII B 110/07
DRsp Nr. 2007/19407
Mitteilung des FA über Einkünfte gegenüber der Arbeitsverwaltung; Verfassungsmäßigkeit des § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. bb AO
»1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.2. § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.«