BFH - Urteil vom 19.01.2010
X R 30/09
Normen:
§ 169 AO; § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO; § 171 Abs 4 AO; § 202 Abs 1 S 3 AO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1135/09

Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen X R 30/09

DRsp Nr. 2010/8149

Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

NV: Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO muss nicht in einem gesonderten Schreiben erfolgen. Es genügt auch der ausdrückliche Hinweis in einem Prüfungsbericht, der zu Änderungen hinsichtlich anderer Steuern geführt hat.

Normenkette:

§ 169 AO; § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO; § 171 Abs 4 AO; § 202 Abs 1 S 3 AO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt werden.

Aufgrund der vom Kläger im Jahr 2001 eingereichten Feststellungserklärung für das Jahr 1999 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß in Höhe von 299.239 DM fest.