I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind (Gesamt-)Rechtsnachfolger des am 28. März 2001 verstorbenen D. Dieser hatte zwei Kinder (Kläger zu 1. und 2.) aus der ersten Ehe und einen Sohn (Kläger zu 3.) aus der zweiten Ehe mit der Beigeladenen. In dritter Ehe war er mit der Klägerin zu 4. verheiratet.
D bezog für den am 11. April 1991 geborenen Kläger zu 3. bis einschließlich Februar 2001 Kindergeld in Höhe von zuletzt 138 EUR pro Monat.
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