BGH - Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 101
DAR 2018, 20
MDR 2017, 1298
MDR 2017, 13
NJW 2017, 3586
VersR 2017, 1542
ZfBR 2018, 49
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2722/15
LG Heilbronn, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 12/16

Mitteilung von möglichst verlässlichen Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten als Voraussetzung für den Abschluss eines Kfz-Reparaturauftrags

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen VII ZR 307/16

DRsp Nr. 2017/14816

Mitteilung von möglichst verlässlichen Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten als Voraussetzung für den Abschluss eines Kfz-Reparaturauftrags

Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw F. F. . Der Pkw war erstmals am 31. August 2007 zugelassen worden. Die Laufleistung des Pkw im März 2014 betrug 212.475 km. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €.