FG Münster - Urteil vom 17.09.2008
8 K 4659/05 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2009, 424
EFG 2008, 1993

Mittelbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 K 4659/05 GrE

DRsp Nr. 2008/19341

Mittelbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Eine mittelbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs.3 GrEStG setzt voraus, dass der Gesellschafter bzw. die Muttergesellschaft über eine vermittelnde (Zwischen-)Beteiligung "durchgerechnet" zu mindestens 95% am Vermögen der Untergesellschaft beteiligt ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Anteilsübertragung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 31.10.2002 (UR-Nr. 779/2002 des Notars N1, V) verkaufte und veräußerte die SC Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG einen Gesellschaftsanteil an der SC Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH von nominal EUR 25.200,00 - dies entsprach einem Anteil am Stammkapital von 96,92 v.H. - an die seinerzeit noch unter anderem Namen firmierende Klägerin (Klin.). Den restlichen Gesellschaftsanteil i.H.v. 3,08 v.H. erwarb Herr QC. Die SC Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Anteile die Klin. erwarb, war zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung zu 97,5 v.H. am Stammkapital der IM GmbH beteiligt. Letztere war Eigentümerin inländischen Grundbesitzes.