FG Münster - Urteil vom 05.02.2004
8 K 5386/00 F
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2b ; GrEStG § 13 Nr. 5b ; FGO § 76 Abs. 1 ; GrEStG § 1 ;

Mittelbare Anteilsvereinigung; Treuhänderischer Anteilserwerb; Steuerschuldnerschaft bei mittelbarer Anteilsvereinigung; Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

FG Münster, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 8 K 5386/00 F

DRsp Nr. 2004/9185

Mittelbare Anteilsvereinigung; Treuhänderischer Anteilserwerb; Steuerschuldnerschaft bei mittelbarer Anteilsvereinigung; Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

1. Zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Anteilen, die von einem Dritten treuhänderisch erworben wurden und zur Begründung einer mittelbaren Anteilsvereinigung in der Person des Treugebers. 2. Bei der mittelbaren Anteilsvereinigung kann auch die abhängige Gesellschaft als Steuerschuldnerin (Gesamtschuldnerin) in Anspruch genommen werden. 3. Kommt der Kläger seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nicht nach, führt dies zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und zu einer Minderung des Beweismaßes. Betreffen die Mitwirkungspflichten Tatsachen und Beweismittel aus der Wissens- und Einflusssphäre des Klägers, können im Rahmen der Beweiswürdigung für den Kläger nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 1 Abs. 4 Nr. 2b ; GrEStG § 13 Nr. 5b ; FGO § 76 Abs. 1 ; GrEStG § 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine mittelbare Vereinigung aller Anteile von grundstücksbesitzenden Gesellschaften in einer Hand im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegeben ist.

Die Klägerin (Klin.) ist die A International GmbH (A International GmbH) mit Sitz in A-stadt.