Streitig ist, ob eine mittelbare Vereinigung aller Anteile von grundstücksbesitzenden Gesellschaften in einer Hand im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegeben ist.
Die Klägerin (Klin.) ist die A International GmbH (A International GmbH) mit Sitz in A-stadt.
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