FG München - Urteil vom 28.02.2002
7 K 5551/98
Normen:
AStG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 2 § 14 § 18 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 742

Mittelbare Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft; ges. u. einheitliche Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz für das Wirtschaftsjahr 1976, Feststellungsjahr 1977

FG München, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 7 K 5551/98

DRsp Nr. 2002/9512

Mittelbare Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft; ges. u. einheitliche Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz für das Wirtschaftsjahr 1976, Feststellungsjahr 1977

1. Für das Tatbestandsmerkmal "Beteiligtsein zu mehr als der Hälfte" i. S. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AStG reicht die rein quotale Beteiligung über 50 v. H. aus; ein beherrschender Einfluss durch die unbeschränkt Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (hier: Überschreitung des Beteiligtseins zur mehr als der Hälfte durch eine 100%ige Beteiligung von Steuerinländern an einer ausländischen Zwischengesellschaft, die wiederum zu 50 v.H. an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, an der sich auch eine im Inland ansässige Investmentgesellschaft durch Aktienkauf beteiligt hatte).2. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist auf Grund der typisierenden Regelung der §§ 7, 14 AStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.

Normenkette:

AStG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 2 § 14 § 18 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.