BFH - Urteil vom 07.03.2002
III R 35/01
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1171

Mittelbare Beteiligung; erhöhte InvZul?

BFH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen III R 35/01

DRsp Nr. 2002/10059

Mittelbare Beteiligung; erhöhte InvZul?

Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte InvZul von 20 v. H. auch dann nicht zu, wenn an der GbR ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 09.11.1989 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Streitjahr 1993 gegründete GmbH mit Sitz in A/Thüringen. Das Stammkapital von 50 000 DM wurde zu 25 v.H. von Frau G und zu 75 v.H. von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übernommen. Gesellschafter der GbR sind ausschließlich natürliche Personen, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte u.a. mit der Begründung, am Kapital der Klägerin seien zu weniger als 50 v.H. natürliche Personen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 unmittelbar beteiligt, statt der beantragten erhöhten Investitionszulage lediglich eine solche von 8 v.H.