LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.07.2020
7 Sa 102/20
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 612
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8838/19

Mittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienVerbot von gleichheitswidrigen Differenzierungen in tariflichen NormenZulässigkeit von Zuschlägen für Nachtarbeit und Wechselschichtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 102/20

DRsp Nr. 2020/12872

Mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Verbot von gleichheitswidrigen Differenzierungen in tariflichen Normen Zulässigkeit von Zuschlägen für Nachtarbeit und Wechselschichtarbeit

Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit und für sonstige Nachtarbeit im MTV für die Beschäftigten von ADM Wild in Berlin sind sachlich gerechtfertigt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2019 - 39 Ca 8838/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten übertarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Wechselschichtarbeit geleisteten Arbeitsstunden nachts.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20. August 2010 (Bl. 35-40 d.A.) nebst Ergänzungsvereinbarung vom 3. Juli 2012 (Bl. 41 und 42 d.A.) seit dem 1. September 2010 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb in Berlin Essenzen produziert, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.