BFH - Beschluss vom 08.06.2006
IX B 121/05
Normen:
EStG § 9 § 10e § 21 ; EigZulG § 8 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 510/99

Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

BFH, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen IX B 121/05

DRsp Nr. 2006/20356

Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

1. Ein Stpfl. kann für die Anschaffung/Herstellung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung weder Wohnungseigentumsförderung noch Eigenheimzulage beanspruchen, wenn ihm das betroffene Grundstück mittelbar geschenkt wurde und ihm deshalb kein Aufwand entstanden ist.2. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn der Schenker bereits am Grundstückskaufvertrag mit dem Veräußerer beteiligt ist, der geschenkte Geldbetrag unmittelbar auf das Notaranderkonto überwiesen wird oder die vor dem Kauf erfolgte Schenkung mit genauer Zweckbindung für ein bestimmtes Grundstück verbunden ist.3. Ein Aufwand des Stpfl. ist auch zu verneinen, wenn er die spätere (Rück-)Schenkung des Geldbetrages mit dem Veräußerer bereits bei Vereinbarung und Zahlung des Kaufpreises verabredet.

Normenkette:

EStG § 9 § 10e § 21 ; EigZulG § 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,