Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassungsgründe nicht hinreichend entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder die Verfahrensrügen durchgreifen noch die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.
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