BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 14/05
Normen:
EigZulG §§ 1 2 Abs. 1 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 260
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 818/03

Mittelbare Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 14/05

DRsp Nr. 2005/20428

Mittelbare Grundstücksschenkung

1. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht für die entgeltliche Anschaffung einer ETW.2. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nicht, wenn dem Erwerber das Grundstück von seinen Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde.3. Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann.4. Kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, wenn dem Erwerber die Wohnung dadurch geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Verkäuferkonto überweist.

Normenkette:

EigZulG §§ 1 2 Abs. 1 § 8 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb auf Grund notariell beurkundeten Vertrages vom 13. Dezember 2000 eine Eigentumswohnung für 294 000 DM, die sie seit Mai 2001 selbst nutzt. Die Mutter der Klägerin überwies den Kaufpreis in drei Teilbeträgen im Januar und Februar 2001 auf die Konten der Verkäufer. Zuvor, nämlich am 10. Januar 2001, verzichteten die Klägerin und ihr Bruder im Hinblick auf die "seither empfangenen Zuwendungen" gegenüber ihren Eltern auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsrechte.