BFH - Urteil vom 27.06.2006
IX R 59/04
Normen:
EigZulG § 1 § 2 § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2040
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1068/01

Mittelbare Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen IX R 59/04

DRsp Nr. 2006/23514

Mittelbare Grundstücksschenkung

1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der geschenkte Geldbetrag unmittelbar auf das Notaranderkonto oder unmittelbar auf das Konto des Grundstücksverkäufers überwiesen wird. Denn Gegenstand der Schenkung ist das Grundstück und nicht der Geldbetrag, wenn der erwerbende Beschenkte im Verhältnis zum Schenker - endgültig - tatsächlich und rechtlich nicht über das geschenkte Geld, sondern erst über damit erworbene Grundstück verfügen kann.2. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und hat mithin keinen Anspruch auf Eigenheimzulage.

Normenkette:

EigZulG § 1 § 2 § 8 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erwarb der im September 1997 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch seine Eltern, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück H-Straße zu einem Kaufpreis von 265 000 DM.

Dieser sollte nach § 3 Nr. 1 des Vertrages in Höhe von 200 000 DM frühestens am 31. Oktober 1998, der Restbetrag in Höhe von 65 000 DM am 15. Dezember 1998 fällig sein.