I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 1998 erwarb der im September 1997 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch seine Eltern, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück H-Straße zu einem Kaufpreis von 265 000 DM.
Dieser sollte nach § 3 Nr. 1 des Vertrages in Höhe von 200 000 DM frühestens am 31. Oktober 1998, der Restbetrag in Höhe von 65 000 DM am 15. Dezember 1998 fällig sein.
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