Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).
Der Kläger ist der Sohn von Herrn A (Vater) und Frau B (Mutter). Am 18. November 2013 erhielt der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Aktenvermerk des Finanzamtes C. Darin teilte der dortige Betriebsprüfer mit, im Rahmen einer Betriebsprüfung seien folgende eventuell schenkungsteuerpflichtige Vorgänge festgestellt worden: Durch Zuschlagbeschluss vom 30. Oktober 2006 habe der Kläger einen Reiterhof in D ersteigert. Hierzu habe er sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter jeweils XXXXXX € mit der Maßgabe des Erwerbs erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk (Bl. 3 f. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen.
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