FG München - Urteil vom 20.02.2013
4 K 690/10
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG 1991 a.F. § 12 Abs. 1 S. 1; BewG 1991 a.F. § 12 Abs. 4; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ErbStG § 14; BGB 267 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 516; BGB § 518; BGB § 125;

Mittelbare Schenkung einer Lebensversicherung

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 690/10

DRsp Nr. 2015/15442

Mittelbare Schenkung einer Lebensversicherung

1. Erfolgt die schenkweise monatlichen Einzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine erst aufgrund des Schenkungsangebots abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung des Beschenkten und erhält dieser die zur Beitragszahlung an die Rentenversicherung bestimmten Gelder zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung, besteht die Bereicherung nicht in mit den Nennwert anzusetzenden einzelnen monatlichen Geldschenkungen, sondern im Erwerb des jeweiligen monatlichen Wertzuwachses des Rentenversicherungsanspruches, der gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG 1991 a. F. wertmäßig nur mit 2/3 der Höhe der einbezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen ist. 2. Wird die freigebige Zuwendung monatlich abschnittweise ausgeführt und bürgerlich-rechtlich nur durch die wiederkehrende Ausführung der monatlichen Geldleistungen wirksam, löst jede einzelne monatliche Geldtransferleistung eine eigenständige Zuwendung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn aus.

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 629,– EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.