Die Beteiligten streiten darüber, ob für bestimmte Anteilsübertragungen an neue Gesellschafter (in der Zeit von 1998 bis 2002) Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG besteht. Dabei geht es auch um die Auslegung des § 23 Abs. 6 Satz 2 GrEStG wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs der neueren Fassung des § 1 Abs. 2a GrEStG.
Im Dezember 1997 waren an der Klägerin (eine Grundbesitzgesellschaft) die AKS-AG mit 99 vom Hundert und die AKS-GmbH mit 1 vom Hundert beteiligt. Die AKS-AG war alleinige Gesellschafterin der AKS-GmbH.
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