FG München - Urteil vom 29.04.2003
IV 234/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a ;

Mittelbarer Gesellschafterbeitritt kein steuerpflichtiger Erwerb

FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen IV 234/02

DRsp Nr. 2004/3332

Mittelbarer Gesellschafterbeitritt kein steuerpflichtiger Erwerb

Der nur mittelbare Beitritt von Treugebern in eine Personengesellschaft durch Übernahme von treuhänderisch von einer Kapitalgesellschaft (Kommanditistin der Personengesellschaft) gehaltenenen Kommanditanteilen erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG und stellt keinen steuerpflichtigen Erwerb dar.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996. (GrEStG a.F.) steuerpflichtiger Erwerb dadurch verwirklicht worden ist, dass die Kommanditistin der Grundbesitz haltenden Klägerin ihre Kommanditbeteiligung für verschiedene Treuhänder auf über 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen erhöht hat.