FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 3227/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 270

Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von Werbedruckmaterial im häuslichen Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 3227/99

DRsp Nr. 2001/8891

Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von Werbedruckmaterial im häuslichen Arbeitszimmer

1. Ist ein selbständiger Steuerpflichtiger nicht nur im häuslichen Betriebsbereich, sondern auch außerhalb tätig, bildet sein Arbeitszimmer zu Hause nur dann den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit, wenn nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich im Arbeitszimmer erbracht werden, d.h. sich nach Art. und Zeitaufwand in dem Arbeitszimmer als dem Zentrum der betrieblichen Betätigung fokussieren.2. Erledigt der selbständige Herausgeber einer PC-Zeitschrift und Hersteller von Werbedruckmateriel, dessen Betriebsräume, Arbeitszimmer und Wohnung sich in einem vom ihm angemieteten Haus befinden, seine Hauptaufgaben (u.a. Schreiben der Artikel, Entwicklung der Struktur der Werbeträger, Organisation der technischen und kaufmännischen Betriebsabläufe) in seinem Arbeitszimmer, so befindet sich dort auch dann der Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit, wenn 20 bis 30 % der Arbeitszeit auf Auswärtstätigkeiten (u.a. Termine bei Banken, Druckereien, Werbe- und Vertriebsfirmen, Kunden) entfallen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 ;

Gründe: