FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 1066/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 268

Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 1066/98

DRsp Nr. 2001/8888

Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird

1. Der Begriff "Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien. Ist ein Stpfl. nicht nur "zu Hause", sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten vornimmt.2. Das häusliche Arbeitszimmer eines Service-Technikers im Außendienst einer Computerfirma bildet den Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung, wenn der Schwerpunkt der Arbeiten ihrer Art. nach und auch zeitlich (hier 75 %) weit überwiegend im häuslichen Bereich liegt, der Service-Techniker die Funktion einer Geschäftsstelle des Arbeitgebers übernommen hat und das Arbeitszimmer auch durch Arbeitskollegen mitbenutzt wird.