FG Nürnberg - Urteil vom 04.10.2001
I 163/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2001 - Aktenzeichen I 163/00

DRsp Nr. 2003/5664

Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Die wesentliche und das Berufsbild eines Versicherungsvertreters prägende Tätigkeit wird in der Regel vor Ort und damit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers beim Kunden erbracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen beruflich genutzten Raum (Servicebüro) im Einfamilienhaus eines Versicherungsvertreters unbeschränkt oder als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.