Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Einkommensteuergesetz 1996 (EStG) über den Höchstbetrag von 2.400,- DM hinaus in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
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