FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.02.2003
11 K 85/99
Normen:
EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 926

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung eines Missionars; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 85/99

DRsp Nr. 2003/8208

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung eines Missionars; Einkommensteuer 1996

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung i. S. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG eines als Missionar nichtselbständig Tätigen, der sich im häuslichen Arbeitszimmer zu deutlich mehr als 50 v.H. seiner Gesamttätigkeit aufhält und darin seine Reisen vorbereitet, Bücher und Schriften verfasst und sonstige Büroarbeit erledigt, befindet sich nicht im Arbeitszimmer, weil das Charakteristische der beruflichen Betätigung, das missionarische Wirken auf die Zuhörer seiner Vorträge und das Lesen seiner Schriften nicht in seinem Arbeitszimmer, sondern außerhalb davon immer dort stattfindet, wo der Missionar auftritt.

Normenkette:

EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Einkommensteuergesetz 1996 (EStG) über den Höchstbetrag von 2.400,- DM hinaus in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.