FG München - Urteil vom 10.09.2008
10 K 2577/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei in Seminaren, Workshops und Einzelcoachings tätigem Unternehmensberater/Redner nicht im Arbeitszimmer

FG München, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 2577/07

DRsp Nr. 2009/1481

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei in Seminaren, Workshops und Einzelcoachings tätigem Unternehmensberater/Redner nicht im Arbeitszimmer

Der inhalliche (qualitative) Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmensberaters, der außerhalb des Arbeitszimmers Einzelpersonen trainiert oder Seminare und Workshops für Gruppen abhält, liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Konzeption des Schulungsangebots ist bei wertender Betrachtung als Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Kerntätigkeit "Vortrag" zu qualifizieren, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige bei seinem Auftreten nach außen vor allem seine Rednerfähigkeiten hervorhebt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist die nur beschränkte Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmeraufwendungen.

I.