FG Bremen - Urteil vom 13.05.2004
1 K 224/03
Normen:
DBA Schweiz Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 1 Art. 7 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 Buchst. a Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ; EStG § 32b ;

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer Partenreederei bei der in der Schweiz ansässigen Vertragsreederei

FG Bremen, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 224/03

DRsp Nr. 2004/10289

Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer Partenreederei bei der in der Schweiz ansässigen Vertragsreederei

Eine von inländischen Personen betriebene Partenreederei unterhält ausschließlich in der Schweiz eine Betriebsstätte, wenn sämtliche Geschäftsaktivitäten von der Schweiz aus über die Vertragsreederei betrieben werden, weil diese von der Korrespondentreederei alle wesentlichen Verpflichtungen übernommen hat und sämtliche Tagesgeschäfte und Geschäftsführungstätigkeiten erledigt (vgl. erster Rechtsgang: FG Bremen, Urt. v. 21.12.2000 Az. 100116K 1 und BFH, Urt. v. 1.4.2003 Az. I R 31/02, BFH/NV 2003, 1471, BStBl II 2003, 875).

Normenkette:

DBA Schweiz Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 1 Art. 7 Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 1 Buchst. a Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ; EStG § 32b ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, dass ihre Einkünfte als Mitreeder einer Partenreederei, für die eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zum Vertragsreeder bestellt war, aus der Bauphase eines Seeschiffes, dessen Kaufvertrag im Jahr 1995 aufgehoben worden ist, nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit der Schweiz steuerfrei sind und lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen.