Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Lohneinkünften aus der Schweiz der deutschen Einkommensteuer unterliegt.
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH). Er war im Streitjahr bis zum 12. September arbeitslos und ab dem 16. September 1996 als Produktmanager in CH-... tätig. Seine Ehefrau arbeitet als Lehrerin in L. Die Eheleute bewohnen in I. eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Der Kläger hatte außerdem in der Schweiz eine Wohnung.
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