BFH - Urteil vom 20.05.2014
VII R 12/12
Normen:
§ 69 AO; § 34 AO; § 162 FGO;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4010/06

Mittelvorsorgepflicht des GeschäftsführersFirmenbestattung

BFH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII R 12/12

DRsp Nr. 2014/11527

Mittelvorsorgepflicht des GeschäftsführersFirmenbestattung

1. NV: Ob ein bei Fälligkeit von USt-Vorauszahlungen bereits abberufener Geschäftsführer gleichwohl in Haftung genommen werden kann, weil seine Abberufung im Zusammenhang mit einer sog. Firmenbestattung steht, deshalb sittenwidrig und nichtig ist, bedarf keiner Klärung, wenn der Geschäftsführer die erforderlichen Mittel für die Begleichung der streitigen Vorauszahlungen nicht schon vor seiner Abberufung hätte zurücklegen müssen. 2. NV: Als Haftungsschuldner i.S. von § 69 AO, § 34 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer in Betracht, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Sorge trifft. 3. NV: Haftungsbegründend ist die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht, wenn er in der Lage gewesen wäre, die zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der GmbH erforderlichen Beträge vollständig vorzuhalten. Müssen sich dem FG insoweit vor dem Hintergrund eines bevorstehenden Insolvenzverfahrens Zweifel aufdrängen, muss es diesen auch bei einer - dem Grunde nach berechtigten - Schätzung der Tilgungsquote nachgehen.

Normenkette:

§ 69 AO; § 34 AO; § 162 FGO;

Gründe